ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(STAND AUGUST 2024)
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1. GELTUNG DER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.1. ALLGEMEINE GRUNDLAGE
DIE PRODUKTION VON BILDERN UND DIE ERTEILUNG VON BILDLIZENZEN ERFOLGT AUSSCHLIESSLICH AUF DER GRUNDLAGE NACHSTEHENDER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. DIESE BEDINGUNGEN GELTEN AUCH FÜR ALLE KÜNFTIGEN PRODUKTIONS- UND LIZENZVERTRÄGE, SOFERN NICHT AUSDRÜCKLICH ABWEICHENDE REGELUNGEN VEREINBART WERDEN.
1.2. ABWEICHENDE BEDINGUNGEN
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES AUFTRAGGEBERS, DIE VON DEN NACHSTEHENDEN BEDINGUNGEN ABWEICHEN, WERDEN NICHT ANERKANNT. SOLCHE ABWEICHENDEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN WERDEN AUCH DANN NICHT VERTRAGSINHALT, WENN DER FOTOGRAF IHNEN NICHT AUSDRÜCKLICH WIDERSPRICHT.
2. PRODUKTIONSAUFTRÄGE
2.1. KOSTENVORSCHLÄGE
KOSTENVORANSCHLÄGE DES FOTOGRAFEN SIND UNVERBINDLICH. KOSTENERHÖHUNGEN BRAUCHT DER FOTOGRAF NUR ANZUZEIGEN, WENN EINE ÜBERSCHREITUNG DER URSPRÜNGLICH VERANSCHLAGTEN GESAMTKOSTEN UM MEHR ALS 15 % ZU ERWARTEN IST.
2.2. RECHTE AN ABGEBILDETEN PERSONEN
BEI PERSONENAUFNAHMEN UND BEI AUFNAHMEN VON OBJEKTEN, AN DENEN FREMDE URHEBERRECHTE, EIGENTUMSRECHTE ODER SONSTIGE RECHTE DRITTER BESTEHEN, IST DER AUFTRAGGEBER VERPFLICHTET, DIE FÜR DIE ANFERTIGUNG UND NUTZUNG DER BILDER ERFORDERLICHE ZUSTIMMUNG DER ABGEBILDETEN PERSONEN UND DER RECHTSINHABER EINZUHOLEN. DER AUFTRAGGEBER HAT DEN FOTOGRAFEN VON ERSATZANSPRÜCHEN DRITTER FREIZUSTELLEN, DIE AUS DER VERLETZUNG DIESER PFLICHT RESULTIEREN DIE FREISTELLUNGSVERPFLICHTUNG ENTFÄLLT, SOFERN DER AUFTRAGGEBER NACHWEIST, DASS IHN KEIN VERSCHULDEN TRIFFT. DIE VORSTEHENDE REGELUNG GILT AUCH DANN, WENN DER FOTOGRAF DIE AUFZUNEHMENDEN PERSONEN ODER OBJEKTE SELBST AUSWÄHLT, SOFERN ER DEN AUFTRAGGEBER SO RECHTZEITIG ÜBER DIE GETROFFENE AUSWAHL INFORMIERT, DASS DIESER DIE NOTWENDIGEN ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNGEN EINHOLEN ODER ANDERE GEEIGNETE PERSONEN BZW. OBJEKTE FÜR DIE AUFNAHMEARBEITEN AUSWAHLEN UND ZUR VERFÜGUNG STELLEN KANN.
2.3. EINSATZ VON DRITTEN
MUSS BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG DIE LEISTUNG EINES DRITTEN IN ANSPRUCH GENOMMEN ODER EIN SONSTIGER VERTRAG MIT DRITTEN ABGESCHLOSSEN WERDEN, IST DER FOTOGRAF BEVOLLMÄCHTIGT, DIE ENTSPRECHENDEN VERPFLICHTUNGEN IM NAMEN UND FÜR RECHNUNG DES AUFTRAGGEBERS EINZUGEHEN.
3.1. AUSWAHL DER BILDER
DER FOTOGRAF WÄHLT DIE BILDER AUS, DIE ER DEM AUFTRAGGEBER BEI ABSCHLUSS DER PRODUKTION ZUR ABNAHME VORLEGT. NUTZUNGSRECHTE WERDEN UNTER DER VORAUSSETZUNG VOLLSTÄNDIGER ZAHLUNG (ZIFFER 9.1) NUR AN DEN BILDERN EINGERÄUMT, DIE DER AUFTRAGGEBER ALS VERTRAGSGEMÄSS ABNIMMT.
3.2. ABNAHMEFRISTEN UND MÄNGELANZEIGE
DER AUFTRAGGEBER IST VERPFLICHTET, DIE GELIEFERTEN FOTOS INNERHALB VON 7 TAGEN NACH ERHALT ZU PRÜFEN UND ENTWEDER DIE ABNAHME ZU ERKLÄREN ODER SCHRIFTLICH KONKRETE MÄNGEL ANZUZEIGEN. ERFOLGT INNERHALB DIESER FRIST KEINE ABNAHME ODER MÄNGELANZEIGE, GELTEN DIE FOTOS ALS VERTRAGSGEMÄSS ABGENOMMEN.
3.3. MÄNGELBEARBEITUNG
MÄNGEL SIND SCHRIFTLICH UND DETAILLIERT AN DEN FOTOGRAFEN ZU KOMMUNIZIEREN. DER FOTOGRAF HAT DAS RECHT, FESTGESTELLTE MÄNGEL INNERHALB EINER ANGEMESSENEN FRIST NACHZUBESSERN. EIN ANSPRUCH AUF VOLLSTÄNDIGE ABLEHNUNG DER ABNAHME BESTEHT NUR BEI ERHEBLICHEN MÄNGELN, DIE DEN VERWENDUNGSZWECK DER FOTOS MASSGEBLICH BEEINTRÄCHTIGEN. MÄNGEL GELTEN ALS ERHEBLICH, WENN SIE: DIE VEREINBARTE QUALITÄT ODER FUNKTIONALITÄT DES WERKES ODER DER LIEFERUNG ERHEBLICH BEINTRÄCHTIGEN, WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN NICHT ERFÜLLEN, ZU ERHEBLICHEN NACHTEILEN FÜR DEN AUFTRAGGEBER FÜHREN, DIE DIE NUTZUNG DES WERKES ODER DER LIEFERUNG UNMÖGLICH MACHEN ODER STARK EINSCHRÄNKEN.
4. KORREKTURSCHLEIFEN
4.1. ANZAHL DER KORREKTURSCHLEIFEN
IM RAHMEN DES VEREINBARTEN HONORARS IST DER AUFTRAGGEBER BERECHTIGT, EINE (1) KORREKTURSCHLEIFE FÜR DIE GELIEFERTEN FOTOS ZU VERLANGEN, SOFERN DIES NICHT ANDERS SCHRIFTLICH VEREINBART WURDE. ALLE WEITEREN KORREKTURSCHLEIFEN SIND GEGEN ZUSÄTZLICHES HONORAR MÖGLICH.
4.2. UMFANG DER KORREKTUREN
DIE KORREKTUREN UMFASSEN AUSSCHLIESSLICH KLEINE ANPASSUNGEN WIE FARBKORREKTUREN, LICHTANPASSUNGEN ODER RETUSCHEN. UMFANGREICHE ÄNDERUNGEN, DIE EINE NEUGESTALTUNG DER FOTOS ODER EINE ZUSÄTZLICHE BEARBEITUNG ERFORDERN, GELTEN ALS ZUSATZLEISTUNG UND WERDEN GESONDERT ABGERECHNET.
4.3. AUSSCHLUSS VON KORREKTUREN
KORREKTUREN, DIE DURCH FALSCHE ANGABEN ODER UNKLARE ANWEISUNGEN DES AUFTRAGGEBERS ERFORDERLICH WERDEN, SIND NICHT IM VEREINBARTEN KORREKTURUMFANG ENTHALTEN UND WERDEN EBENFALLS GESONDERT BERECHNET.
5. LIEFERUNG VON ROHDATEN
5.1 ANSPRUCH AUF ROHDATEN
DER AUFTRAGGEBER HAT KEINEN ANSPRUCH AUF DIE HERAUSGABE VON ROHDATEN (Z.B. RAW-DATEIEN), SOFERN DIES NICHT AUSDRÜCKLICH IM VORFELD SCHRIFTLICH VEREINBART WURDE.
5.2. VERGÜTUNG FÜR ROHDATEN
DIE BEREITSTELLUNG VON ROHDATEN ERFOLGT AUSSCHLIESSLICH NACH GESONDERTER VEREINBARUNG UND IST ENTSPRECHEND ZUSÄTZLICH ZU VERGÜTEN. DIE HÖHE DER VERGÜTUNG RICHTET SICH NACH DEM INDIVIDUELLEN AUFWAND UND DER NUTZUNG DER ROHDATEN.
14.3. NUTZUNGSRECHT AN ROHDATEN
SOFERN ROHDATEN ÜBERGEBEN WERDEN, BLEIBT DER FOTOGRAF URHEBER DER BILDER. DER AUFTRAGGEBER ERHÄLT LEDIGLICH DAS VERTRAGLICH VEREINBARTE NUTZUNGSRECHT. JEGLICHE BEARBEITUNG ODER VERÄNDERUNG DER ROHDATEN BEDARF DER AUSDRÜCKLICHEN SCHRIFTLICHEN ZUSTIMMUNG DES FOTOGRAFEN.
6. PRODUKTIONSHONORAR UND NEBENKOSTEN
6.1. ÜBERSCHREITUNG DER AUFNAHMEZEIT
WIRD DIE FÜR DIE AUFNAHMEARBEITEN VORGESEHENE ZEIT AUS GRÜNDEN, DIE DER FOTOGRAF NICHT ZU VERTRETEN HAT, WESENTLICH ÜBERSCHRITTEN, IST EIN VEREINBARTES PAUSCHALHONORAR ENTSPRECHEND ZU ERHÖHEN. IST EIN ZEITHONORAR VEREINBART, ERHÄLT DER FOTOGRAF AUCH FÜR DIE ZEIT, UM DIE SICH DIE AUFNAHMEARBEITEN VERLÄNGERN, DEN VEREINBARTEN STUNDEN- ODER TAGESSATZ.
6.2. ERSTATTUNG VON NEBENKOSTEN
DER AUFTRAGGEBER HAT ZUSÄTZLICH ZU DEM GESCHULDETEN HONORAR DIE NEBENKOSTEN ZU ERSTATTEN, DIE DEM FOTOGRAFEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG ENTSTEHEN (Z.B. FÜR FILMMATERIAL, DIGITALE BILDBEARBEITUNG FOTOMODELLE, REISEN). DER FOTOGRAF HAT DABEI ANSPRUCH AUF EINE ANGEMESSENE UNTERKUNFT VON MINDESTENS 4 STERNEN, SOWIE NUTZUNG DER 1. KLASSE BEI REISEN MIT DER DEUTSCHEN BAHN ODER DEM FLUGZEUG.
6.3. FÄLLIGKEIT DES PRODUKTIONSHONORARS
DAS PRODUKTIONSHONORAR IST BEI ABLIEFERUNG DER BILDER FÄLLIG. WIRD EINE BILDPRODUKTION IN TEILEN ABGELIEFERT, IST DAS ENTSPRECHENDE TEILHONORAR JEWEILS BEI ABLIEFERUNG EINES TEILES FÄLLIG. ERSTRECKT SICH DIE AUSFÜHRUNG EINES AUFTRAGS ÜBER EINEN LÄNGEREN ZEITRAUM, KANN DER FOTOGRAF ABSCHLAGSZAHLUNGEN ENTSPRECHEND DEM ERBRACHTEN ARBEITSAUFWAND VERLANGEN.
7.1. ZAHLUNGSFRISTEN
SOFERN NICHT ANDERS SCHRIFTLICH VEREINBART, SIND ALLE RECHNUNGEN INNERHALB VON 14 TAGEN AB RECHNUNGSDATUM OHNE ABZUG ZUR ZAHLUNG FÄLLIG.
7.2. VERZUGSINTERESSEN
BEI NICHTRECHTZEITIGER ZAHLUNG GELTEN DIE GESETZLICHEN VERZUGSZINSEN IN HÖHE VON 9 PROZENTPUNKTEN ÜBER DEM JEWEILS GÜLTIGEN BASISZINS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK FÜR UNTERNEHMER, SOWIE 5 PROZENTPUNKTE ÜBER DEM BASISZINS FÜR VERBRAUCHER. DIE GELTENDMACHUNG WEITERER VERZUGSSCHÄDEN BLEIBT VORBEHALTEN.
7.3. MAHNGEBÜHREN
FÜR JEDE MAHNUNG NACH EINTRITT DES ZAHLUNGSVERZUGS WIRD EINE PAUSCHALE VON 10 EURO ERHOBEN.
7.4. ANZAHLUNG
DER FOTOGRAF IST BERECHTIGT, EINE ANZAHLUNG VON 50 % DES GESAMTHONORARS NACH VERTRAGSABSCHLUSS ZU VERLANGEN. DIE PRODUKTION BEGINNT ERST NACH ZAHLUNGSEINGANG DER ANZAHLUNG.
7.5. TEILZAHLUNGEN
SOFERN DER AUFTRAG ÜBER EINEN LÄNGEREN ZEITRAUM VON MEHR ALS 3 MONATEN ERFOLGT, KANN DER FOTOGRAF TEILZAHLUNGEN VERLANGEN, DIE AUF DEN GELEISTETEN FORTSCHRITT ABGESTIMMT SIND.
7.6. AUFRECHNUNGSVERBOT
EINE AUFRECHNUNG ODER ZURÜCKBEHALTUNG VON ZAHLUNGEN DURCH DEN AUFTRAGGEBER IST NUR ZULÄSSIG, WENN SEINE GEGENANSPRÜCHE UNBESCHRITTEN ODER RECHTSKRÄFTIG FESTGESTELLT SIND.
8. ANFORDERUNG VON ARCHIVBILDERN
8.1. DURCHSICHT UND RÜCKGABE VON ARCHIVBILDERN
BILDER, DIE DER AUFTRAGGEBER AUS DEM ARCHIV DES FOTOGRAFEN ANFORDERT, WERDEN ZUR SICHTUNG UND AUSWAHL FÜR DIE DAUER EINES MONATS AB DATUM DES LIEFERSCHEINS ZUR VERFÜGUNG GESTELLT. KOMMT INNERHALB DER AUSWAHLFRIST KEIN LIZENZVERTRAG ZUSTANDE, SIND VOM FOTOGRAFEN ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE BILDDATENTRÄGER BIS ZUM ABLAUF DER FRIST ZURÜCKZUGEBEN SOWIE SÄMTLICHE BILDDATEN, DIE DER AUFTRAGGEBER AUF EIGENEN DATENTRÄGERN GESPEICHERT HAT, ZU LÖSCHEN.
8.2. NUTZUNGSRECHTE UND FREIGABEERKLÄRUNG
MIT DER ÜBERLASSUNG DER BILDER ZUR SICHTUNG UND AUSWAHL WERDEN KEINE NUTZUNGSRECHTE ÜBERTRAGEN. JEDE NUTZUNG BEDARF EINER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN FREIGABEERKLÄRUNG DES FOTOGRAFEN.
8.3. KOSTENPFLICHTIGE VERWENDUNG UND ARBEITSVORLAGEN
DIE VERWENDUNG DER BILDER ALS ARBEITSVORLAGEN FÜR SKIZZEN ODER ZU LAYOUTZWECKEN, EBENSO DIE PRÄSENTATION BEI KUNDEN, STELLT BEREITS EINE KOSTENPFLICHTIGE NUTZUNG DAR.
8.4. BEARBEITUNGSGEBÜHR UND VERSANDKOSTEN
FÜR DIE ZUSAMMENSTELLUNG DER BILDAUSWAHL KANN DER FOTOGRAF EINE BEARBEITUNGSGEBÜHR BERECHNEN, DIE SICH NACH ART UND UMFANG DES ENTSTANDENEN AUFWANDES BEMISST UND MINDESTENS 50€ BETRÄGT. VERSANDKOSTEN (VERPACKUNG, PORTO) EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN FÜR BESONDERE VERSANDARTEN (TAXI, LUFTFRACHT, EILBOTEN) HAT DER AUFTRAGGEBER ZUSÄTZLICH ZU ERSTATTEN.
9. NUTZUNGSRECHTE UND LIZENZVERGABE
9.1. ZEITPUNKT DER ÜBERTRAGUNG DER NUTZUNGSRECHTE
DIE NUTZUNGSRECHTE AN DEN BILDERZEUGNISSEN WERDEN DEM AUFTRAGGEBER ERST NACH VOLLSTÄNDIGER ABNAHME, BEZAHLUNG DER VEREINBARTEN VERGÜTUNG UND DER ERSTATTUNG SÄMTLICHER NEBENKOSTEN VOLLSTÄNDIG ÜBERTRAGEN.
9.2. UMFANG DER NUTZUNGSRECHTE
DER FOTOGRAF ÜBERTRÄGT DEM AUFTRAGGEBER EIN EINFACHES, NICHT ÜBERTRAGBARES NUTZUNGSRECHT AN DEN ANGEFERTIGTEN FOTOS, SOFERN NICHT ANDERS SCHRIFTLICH VEREINBART. DAS NUTZUNGSRECHT WIRD AUSSCHLIESSLICH FÜR DEN VEREINBARTEN ZWECK, UMFANG UND NUTZUNGSRAUM EINGERÄUMT. DER FOTOGRAF BEHÄLT SICH DAS RECHT VOR, DIE BILDER IM RAHMEN SEINER EIGENWERBUNG ZU VERWENDEN, ES SEI DENN, ES WURDE AUSDRÜCKLICH ETWAS ANDERES VEREINBART. EIGENTUMSRECHTE WERDEN NICHT ÜBERTRAGEN.
9.3. ZEITLICHE EINSCHRÄNKUNGEN
SOFERN NICHT AUSDRÜCKLICH ANDERS VEREINBART, WIRD DAS NUTZUNGSRECHT FÜR EINEN ZEITRAUM VON 2 JAHREN AB DEM DATUM DER FERTIGSTELLUNG DER FOTOS GEWÄHRT. EINE WEITERE NUTZUNG NACH ABLAUF DER FRIST BEDARF EINER ERNEUTEN SCHRIFTLICHEN VEREINBARUNG UND KANN ZUSÄTZLICHE KOSTEN VERURSACHEN.
9.4. GEOGRAFISCHE EINSCHRÄNKUNGEN
DAS NUTZUNGSRECHT IST, SOFERN NICHT ANDERS VEREINBART, AUF DAS GEBIET DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BESCHRÄNKT. EINE NUTZUNG DER FOTOS AUSSERHALB DIESES GEBIETS IST NUR MIT DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN ZUSTIMMUNG DES FOTOGRAFEN ZULÄSSIG.
9.5. INHALTLICHE EINSCHRÄNKUNGEN
DER AUFTRAGGEBER DARF DIE FOTOS AUSSCHLIESSLICH FÜR DEN VEREINBARTEN VERWENDUNGSZWECK NUTZEN. JEDE NUTZUNG DER FOTOS ZU ANDEREN ZWECKEN, INSBESONDERE ZU KOMMERZIELLEN, WERBLICHEN ODER REDAKTIONELLEN ZWECKEN, BEDARF DER SCHRIFTLICHEN ZUSTIMMUNG DES FOTOGRAFEN UND KANN ZUSÄTZLICHE KOSTEN VERURSACHEN.
9.6. ÄNDERUNGEN UND BEARBEITUNGEN
EINE NUTZUNG DER BILDER IST GRUNDSÄTZLICH NUR IN DER BEARBEITETEN FASSUNG ZULÄSSIG. JEDE ÄNDERUNG ODER UMGESTALTUNG (Z.B. MONTAGE, FOTOTECHNISCHE VERFREMDUNG, KOLORIERUNG) UND JEDE VERÄNDERUNG BEI DER BILDWIEDERGABE (Z.B. VERÖFFENTLICHUNG IN AUSSCHNITTEN) BEDARF DER VORHERIGEN ZUSTIMMUNG DES FOTOGRAFEN. HIERVON AUSGENOMMEN IST LEDIGLICH DIE BESEITIGUNG UNGEWOLLTER UNSCHÄRFEN ODER FARBLICHER SCHWÄCHEN MITTELS DIGITALER RETUSCHE.
9.7. ÜBERTRAGUNG AN DRITTE
DIE EINRÄUMUNG UND ÜBERTRAGUNG DER VOM AUFTRAGGEBER ERWORBENEN NUTZUNGSRECHTE AN DRITTE, AUCH AN ANDERE REDAKTIONEN EINES VERLAGS, BEDARF DER SCHRIFTLICHEN ZUSTIMMUNG DES FOTOGRAFEN.
9.8. BENENNUNG DES FOTOGRAFEN BEI VERÖFFENTLICHUNG
SOWEIT NICHT ANDERWEITIG SCHRIFTLICH VEREINBART, IST BEI JEDER BILDVERÖFFENTLICHUNG DER FOTOGRAF ALS URHEBER ZU BENENNEN. DIE BENENNUNG MUSS BEIM BILD ERFOLGEN.
9.9. WEITERGEHENDE LIZENZIERUNG
DER AUFTRAGGEBER IST VERPFLICHTET, SICHERZUSTELLEN, DASS DRITTE, DIE DIE FOTOS IM RAHMEN DER GEWÄHRTEN NUTZUNGSRECHTE VERWENDEN, DIESE BESTIMMUNGEN EBENFALLS EINHALTEN. IM FALLE EINER NICHT AUTORISIERTEN NUTZUNG ODER WEITERGABE KANN DER FOTOGRAF EINE VERTRAGSSTRAFE GEMÄSS PUNKT 11.5. GELTEND MACHEN.
10. DIGITALE BILDVERARBEITUNG
10.1. WEITERGABE UND VERVIELFÄLTIGUNG
DIE WEITERGABE VON DIGITALEN BILDERN IM WEGE DER DATENFERNÜBERTRAGUNG ODER AUF DATENTRÄGERN IST NUR ZULÄSSIG, SOWEIT DIE AUSÜBUNG DER EINGERÄUMTEN NUTZUNGSRECHTE DIESE FORM DER VERVIELFÄLTIGUNG UND VERBREITUNG ERFORDERT.
10.2. DIGITALE ARCHIVIERUNG
BILDDATEN DÜRFEN NUR FÜR DIE EIGENEN ZWECKE DES AUFTRAGGEBERS UND NUR FÜR DIE DAUER DES NUTZUNGSRECHTS DIGITAL ARCHIVIERT WERDEN. DIE SPEICHERUNG DER BILDDATEN IN ONLINE-DATENBANKEN ODER SONSTIGEN DIGITALEN ARCHIVEN, DIE DRITTEN ZUGÄNGLICH SIND, BEDARF EINER GESONDERTEN VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM FOTOGRAFEN UND DEM AUFTRAGGEBER.
10.3. VERKNÜPFUNG DES URHEBERNAMENS
BEI DER DIGITALEN ERFASSUNG DER BILDER MUSS DER NAME DES FOTOGRAFEN MIT DEN BILDDATEN ELEKTRONISCH VERKNÜPFT WERDEN. DER AUFTRAGGEBER HAT AUSSERDEM DURCH GEEIGNETE TECHNISCHE VORKEHRUNGEN SICHERZUSTELLEN, DASS DIESE VERKNÜPFUNG BEI JEDER DATENÜBERMITTLUNG, BEI DER ÜBERTRAGUNG DER BILDDATEN AUF ANDERE DATENTRÄGER, BEI DER WIEDERGABE AUF EINEM BILDSCHIRM SOWIE BEI JEDER ÖFFENTLICHEN WIEDERGABE ERHALTEN BLEIBT UND DER FOTOGRAF JEDERZEIT ALS URHEBER DER BILDER IDENTIFIZIERT WERDEN KANN.
11. HAFTUNG UND SCHADENSERSATZ
11.1. HAFTUNG FÜR SCHÄDEN
DER FOTOGRAF HAFTET NUR FÜR SCHÄDEN, DIE ER SELBST ODER SEINE ERFÜLLUNGSGEHILFEN VORSÄTZLICH ODER GROB FAHRLÄSSIG HERBEIFÜHREN. DAVON AUSGENOMMEN SIND SCHÄDEN AUS DER VERLETZUNG EINER VERTRAGSPFLICHT, DIE FÜR DIE ERREICHUNG DES VERTRAGSZWECKS VON WESENTLICHER BEDEUTUNG IST (KARDINALPFLICHT), SOWIE SCHÄDEN AUS DER VERLETZUNG DES LEBENS, DES KÖRPERS ODER DER GESUNDHEIT, FÜR DIE DER FOTOGRAF AUCH BEI LEICHTER FAHRLÄSSIGKEIT HAFTET.
11.2. HAFTUNG BEI AUSFALL ODER VERLUST VON BILDMATERIAL
DER FOTOGRAF HAFTET NICHT FÜR SCHÄDEN ODER VERLUSTE, DIE DURCH DEN AUSFALL, DIE BESCHÄDIGUNG ODER DEN VERLUST VON BILDMATERIAL ENTSTEHEN, ES SEI DENN, DIESE SCHÄDEN ODER VERLUSTE SIND AUF GROBE FAHRLÄSSIGKEIT ODER VORSATZ DES FOTOGRAFEN ZURÜCKZUFÜHREN. DER AUFTRAGGEBER IST VERPFLICHTET, EIGNETE MAßNAHMEN ZUR SICHERUNG UND AUFBEWAHRUNG DES BILDMATERIALS ZU TREFFEN. IM FALLE EINES AUSFALLS ODER VERLUSTS VON BILDMATERIAL, DER NICHT AUF GROBE FAHRLÄSSIGKEIT ODER VORSATZ DES FOTOGRAFEN ZURÜCKZUFÜHREN IST, WIRD DER FOTOGRAF ALLE ZUMUTBAREN ANSTRENGUNGEN UNTERNEHMEN, UM DAS BILDMATERIAL WIEDERHERZUSTELLEN ODER ERSATZ ZU LEISTEN. EINE HAFTUNG DES FOTOGRAFEN FÜR ENTGANGENE GEWINNE, FOLGESCHÄDEN ODER INDIREKTE SCHÄDEN, DIE AUS DEM AUSFALL ODER VERLUST VON BILDMATERIAL RESULTIEREN, IST AUSGESCHLOSSEN.
11.3. AUSSCHLUSS DER HAFTUNG FÜR NUTZUNG
DER FOTOGRAF ÜBERNIMMT KEINE HAFTUNG FÜR DIE ART DER NUTZUNG SEINER BILDER. INSBESONDERE HAFTET ER NICHT FÜR DIE WETTBEWERBS- UND MARKENRECHTLICHE ZULÄSSIGKEIT DER NUTZUNG.
11.4. VERJÄHRUNG VON ANSPRÜCHEN
ANSPRÜCHE DES AUFTRAGGEBERS, DIE SICH AUS EINER PFLICHTVERLETZUNG DES FOTOGRAFEN ODER SEINER ERFÜLLUNGSGEHILFEN ERGEBEN, VERJÄHREN EIN JAHR NACH DEM GESETZLICHEN VERJÄHRUNGSBEGINN. DAVON AUSGENOMMEN SIND SCHADENSERSATZANSPRÜCHE, DIE AUF EINER VORSÄTZLICHEN ODER GROB FAHRLÄSSIGEN PFLICHTVERLETZUNG DES FOTOGRAFEN ODER SEINER ERFÜLLUNGSGEHILFEN BERUHEN, UND SCHADENSERSATZANSPRÜCHE WEGEN VERLETZUNG DES LEBENS, DES KÖRPERS ODER DER GESUNDHEIT, AUCH SOWEIT SIE AUF EINER LEICHT FAHRLÄSSIGEN PFLICHTVERLETZUNG DES FOTOGRAFEN ODER SEINER ERFÜLLUNGSGEHILFEN BERUHEN; FÜR DIESE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE GELTEN DIE GESETZLICHEN VERJÄHRUNGSFRISTEN
11.5. HAFTUNG UND RECHNUNG FÜR BILDÜBERMITTLUNG
DIE ZUSENDUNG UND RÜCKSENDUNG VON BILDERN ERFOLGT AUF GEFAHR UND AUF RECHNUNG DES AUFTRAGGEBERS.
11.6. VERTRAGSSTRAFE BEI UNBERECHTIGTER NUTZUNG
BEI UNBERECHTIGTER NUTZUNG, VERANDERUNG, UMGESTALTUNG ODER WEITERGABE EINES BILDES IST DER FOTOGRAF BERECHTIGT, EINE VERTRAGSSTRAFE IN HOHE DES FUNFFACHEN VEREINBARTEN ODER, MANGELS VEREINBARUNG, DES FUNFFACHEN UBLICHEN NUTZUNGSHONORARS ZU FORDERN, MINDESTENS JEDOCH 750 € PRO BILD UND EINZELFALL. DIE GELTENDMACHUNG EINES WEITERGEHENDEN SCHADENSERSATZANSPRUCHS BLEIBT HIERVON UNBERÜHRT.
11.7. AUFSCHLAG BEI FEHLENDER BENENNUNG
UNTERBLEIBT BEI EINER BILDVERÖFFENTLICHUNG (SOWEIT NICHT ANDERS SCHRIFTLICH VEREINBART) DIE BENENNUNG DES FOTOGRAFEN (ZIFFER 9.8) ODER WIRD DER NAME DES FOTOGRAFEN MIT DEM DIGITALEN BILD NICHT DAUERHAFT VERKNÜPFT (ZIFFER 10.3) HAT DER AUFTRAGGEBER EINEN AUFSCHLAG IN HÖHE VON 100 % DES VEREINBARTEN ODER, MANGELS VEREINBARUNG, DES ÜBLICHEN NUTZUNGSHONORARS ZU ZAHLEN, MINDESTENS JEDOCH 300 € PRO BILD UND EINZELFALL. DEM FOTOGRAFEN BLEIBT AUCH INSOWEIT DIE GELTENDMACHUNG EINES WEITERGEHENDEN SCHADENSERSATZANSPRUCHS VORBEHALTEN.
12. MEHRWERTSTEUER, KÜNSTLERSOZIALABGABE
12.1. ZU DEN VOM AUFTRAGGEBER ZU ZAHLENDEN HONORAREN, GEBÜHREN UND KOSTEN KOMMT DIE MEHRWERTSTEUER UND DIE KÜNSTLERSOZIALABGABE, DIE BEI DEM FOTOGRAFEN EVENTUELL FÜR FREMDLEISTUNGEN ANFÄLLT, IN DER JEWEILIGEN GESETZLICHEN HÖHE HINZU.
13. AUSFALLHONORAR / SCHLECHTWETTERTAG
13.1. NACH SCHRIFTLICHER BEAUFTRAGUNG IST DIE STORNIERUNG BIS 60 TAGE VOR PRODUKTION KOSTENFREI. DANACH FALLEN 50% DER GAGE AN SOWIE 100% DER NEBENKOSTEN. BEI STORNIERUNG BIS 7 TAGE VOR PRODUKTION FALLEN 80% DER GAGE AN. AB 48 STUNDEN VOR PRODUKTIONSBEGINN FALLEN 100% DES AUFTRAGSWERTES AN. STORNIERUNGEN MÜSSEN SCHRIFTLICH ERFOLGEN. GLEICHES GILT AUCH FÜR SOGENANNTE WETTERSHOOTINGS, DIE AUF GRUND VON SCHLECHTWETTERLAGE NICHT STATTFINDEN KÖNNEN.
14. STATUS UND GERICHTSSTAND
14.1. ES GILT DAS RECHT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. FÜR DEN FALL, DASS DER AUFTRAGGEBER KEINEN ALLGEMEINEN GERICHTSSTAND IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND HAT ODER SEINEN SITZ ODER GEWÖHNLICHEN AUFENTHALT NACH VERTRAGSABSCHLUSS INS AUSLAND VERLEGT, WIRD DER WOHNSITZ DES FOTOGRAFEN ALS GERICHTSSTAND VEREINBART.
15. DATENSCHUTZ UND DSGVO
15.1. EINHALTUNG DER DATENSCHUTZBESTIMMUNGEN
DER FOTOGRAF VERPFLICHTET SICH, DIE BESTIMMUNGEN DER DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG (DSGVO) UND DES BUNDESDATENSCHUTZGESETZES (BDSG) EINZUHALTEN. PERSONENBEZOGENE DATEN, INSBESONDERE BILDMATERIALIEN, DIE IM RAHMEN DER AUFTRAGSABWICKLUNG ERHOBEN, VERARBEITET UND GENUTZT WERDEN, WERDEN AUSSCHLIESSLICH ZUM ZWECK DER VERTRAGSERFÜLLUNG VERWENDET. EINE WEITERGABE DIESER DATEN AN DRITTE ERFOLGT NUR, SOFERN DIES FÜR DIE VERTRAGSERFÜLLUNG NOTWENDIG IST ODER DER KUNDE AUSDRÜCKLICH EINGEWILLIGT HAT.
15.2. ZUSTIMMUNG UND RECHTE DES KUNDEN
DER KUNDE ERKLÄRT SICH DAMIT EINVERSTANDEN, DASS DIE IM RAHMEN DER BEAUFTRAGUNG ENTSTANDENEN FOTOGRAFIEN UND PERSONENBEZOGENEN DATEN (Z.B. NAME, KONTAKTDATEN) VOM FOTOGRAFEN GESPEICHERT UND VERARBEITET WERDEN DÜRFEN. DER KUNDE HAT DAS RECHT, JEDERZEIT AUSKUNFT ÜBER DIE GESPEICHERTEN DATEN, DEREN BERICHTIGUNG, LÖSCHUNG ODER EINSCHRÄNKUNG DER VERARBEITUNG ZU VERLANGEN SOWIE WIDERSPRUCH GEGEN DIE VERARBEITUNG EINZULEGEN.
15.3. LÖSCHUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
DER FOTOGRAF WEIST DARAUF HIN, DASS DIE LÖSCHUNG DER PERSONENBEZOGENEN DATEN NACH ABSCHLUSS DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES ERFOLGT, SOFERN KEINE GESETZLICHEN AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN BESTEHEN. FOTOGRAFIEN, DIE PERSONENBEZOGENE DATEN DARSTELLEN, WERDEN SPÄTESTENS NACH ABLAUF DER GESETZLICHEN AUFBEWAHRUNGSFRISTEN ODER AUF AUSDRÜCKLICHEN WUNSCH DES KUNDEN GELÖSCHT, SOFERN DEREN AUFBEWAHRUNG NICHT AUS RECHTLICHEN GRÜNDEN NOTWENDIG IST.
15.4. WIDERRUF DER EINWILLIGUNG
DER KUNDE HAT DAS RECHT, EINE ERTEILTE EINWILLIGUNG ZUR VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN JEDERZEIT ZU WIDERRUFEN. EIN SOLCHER WIDERRUF GILT NICHT RÜCKWIRKEND UND HAT KEINE AUSWIRKUNGEN AUF DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER BIS ZUM WIDERRUF ERFOLGTE VERARBEITUNG.
15.5. HINWEIS AUF DATENSCHUTZERKLÄRUNG
WEITERE INFORMATIONEN ZUR DATENVERARBEITUNG UND DEN RECHTEN DES KUNDEN KÖNNEN DER DATENSCHUTZERKLÄRUNG DES FOTOGRAFEN ENNOMMEN WERDEN, DIE AUF DER WEBSITE DES FOTOGRAFEN ABRUFBAR IST ODER DEM KUNDEN AUF ANFRAGE ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WIRD.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(STAND AUGUST 2024)
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1. GELTUNG DER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.1. ALLGEMEINE GRUNDLAGE
DIE PRODUKTION VON BILDERN UND DIE ERTEILUNG VON BILDLIZENZEN ERFOLGT AUSSCHLIESSLICH AUF DER GRUNDLAGE NACHSTEHENDER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. DIESE BEDINGUNGEN GELTEN AUCH FÜR ALLE KÜNFTIGEN PRODUKTIONS- UND LIZENZVERTRÄGE, SOFERN NICHT AUSDRÜCKLICH ABWEICHENDE REGELUNGEN VEREINBART WERDEN.
1.2. ABWEICHENDE BEDINGUNGEN
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES AUFTRAGGEBERS, DIE VON DEN NACHSTEHENDEN BEDINGUNGEN ABWEICHEN, WERDEN NICHT ANERKANNT. SOLCHE ABWEICHENDEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN WERDEN AUCH DANN NICHT VERTRAGSINHALT, WENN DER FOTOGRAF IHNEN NICHT AUSDRÜCKLICH WIDERSPRICHT.
2. PRODUKTIONSAUFTRÄGE
2.1. KOSTENVORSCHLÄGE
KOSTENVORANSCHLÄGE DES FOTOGRAFEN SIND UNVERBINDLICH. KOSTENERHÖHUNGEN BRAUCHT DER FOTOGRAF NUR ANZUZEIGEN, WENN EINE ÜBERSCHREITUNG DER URSPRÜNGLICH VERANSCHLAGTEN GESAMTKOSTEN UM MEHR ALS 15 % ZU ERWARTEN IST.
2.2. RECHTE AN ABGEBILDETEN PERSONEN
BEI PERSONENAUFNAHMEN UND BEI AUFNAHMEN VON OBJEKTEN, AN DENEN FREMDE URHEBERRECHTE, EIGENTUMSRECHTE ODER SONSTIGE RECHTE DRITTER BESTEHEN, IST DER AUFTRAGGEBER VERPFLICHTET, DIE FÜR DIE ANFERTIGUNG UND NUTZUNG DER BILDER ERFORDERLICHE ZUSTIMMUNG DER ABGEBILDETEN PERSONEN UND DER RECHTSINHABER EINZUHOLEN. DER AUFTRAGGEBER HAT DEN FOTOGRAFEN VON ERSATZANSPRÜCHEN DRITTER FREIZUSTELLEN, DIE AUS DER VERLETZUNG DIESER PFLICHT RESULTIEREN DIE FREISTELLUNGSVERPFLICHTUNG ENTFÄLLT, SOFERN DER AUFTRAGGEBER NACHWEIST, DASS IHN KEIN VERSCHULDEN TRIFFT. DIE VORSTEHENDE REGELUNG GILT AUCH DANN, WENN DER FOTOGRAF DIE AUFZUNEHMENDEN PERSONEN ODER OBJEKTE SELBST AUSWÄHLT, SOFERN ER DEN AUFTRAGGEBER SO RECHTZEITIG ÜBER DIE GETROFFENE AUSWAHL INFORMIERT, DASS DIESER DIE NOTWENDIGEN ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNGEN EINHOLEN ODER ANDERE GEEIGNETE PERSONEN BZW. OBJEKTE FÜR DIE AUFNAHMEARBEITEN AUSWAHLEN UND ZUR VERFÜGUNG STELLEN KANN.
2.3. EINSATZ VON DRITTEN
MUSS BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG DIE LEISTUNG EINES DRITTEN IN ANSPRUCH GENOMMEN ODER EIN SONSTIGER VERTRAG MIT DRITTEN ABGESCHLOSSEN WERDEN, IST DER FOTOGRAF BEVOLLMÄCHTIGT, DIE ENTSPRECHENDEN VERPFLICHTUNGEN IM NAMEN UND FÜR RECHNUNG DES AUFTRAGGEBERS EINZUGEHEN.
3.1. AUSWAHL DER BILDER
DER FOTOGRAF WÄHLT DIE BILDER AUS, DIE ER DEM AUFTRAGGEBER BEI ABSCHLUSS DER PRODUKTION ZUR ABNAHME VORLEGT. NUTZUNGSRECHTE WERDEN UNTER DER VORAUSSETZUNG VOLLSTÄNDIGER ZAHLUNG (ZIFFER 9.1) NUR AN DEN BILDERN EINGERÄUMT, DIE DER AUFTRAGGEBER ALS VERTRAGSGEMÄSS ABNIMMT.
3.2. ABNAHMEFRISTEN UND MÄNGELANZEIGE
DER AUFTRAGGEBER IST VERPFLICHTET, DIE GELIEFERTEN FOTOS INNERHALB VON 7 TAGEN NACH ERHALT ZU PRÜFEN UND ENTWEDER DIE ABNAHME ZU ERKLÄREN ODER SCHRIFTLICH KONKRETE MÄNGEL ANZUZEIGEN. ERFOLGT INNERHALB DIESER FRIST KEINE ABNAHME ODER MÄNGELANZEIGE, GELTEN DIE FOTOS ALS VERTRAGSGEMÄSS ABGENOMMEN.
3.3. MÄNGELBEARBEITUNG
MÄNGEL SIND SCHRIFTLICH UND DETAILLIERT AN DEN FOTOGRAFEN ZU KOMMUNIZIEREN. DER FOTOGRAF HAT DAS RECHT, FESTGESTELLTE MÄNGEL INNERHALB EINER ANGEMESSENEN FRIST NACHZUBESSERN. EIN ANSPRUCH AUF VOLLSTÄNDIGE ABLEHNUNG DER ABNAHME BESTEHT NUR BEI ERHEBLICHEN MÄNGELN, DIE DEN VERWENDUNGSZWECK DER FOTOS MASSGEBLICH BEEINTRÄCHTIGEN. MÄNGEL GELTEN ALS ERHEBLICH, WENN SIE: DIE VEREINBARTE QUALITÄT ODER FUNKTIONALITÄT DES WERKES ODER DER LIEFERUNG ERHEBLICH BEINTRÄCHTIGEN, WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN NICHT ERFÜLLEN, ZU ERHEBLICHEN NACHTEILEN FÜR DEN AUFTRAGGEBER FÜHREN, DIE DIE NUTZUNG DES WERKES ODER DER LIEFERUNG UNMÖGLICH MACHEN ODER STARK EINSCHRÄNKEN.
4. KORREKTURSCHLEIFEN
4.1. ANZAHL DER KORREKTURSCHLEIFEN
IM RAHMEN DES VEREINBARTEN HONORARS IST DER AUFTRAGGEBER BERECHTIGT, EINE (1) KORREKTURSCHLEIFE FÜR DIE GELIEFERTEN FOTOS ZU VERLANGEN, SOFERN DIES NICHT ANDERS SCHRIFTLICH VEREINBART WURDE. ALLE WEITEREN KORREKTURSCHLEIFEN SIND GEGEN ZUSÄTZLICHES HONORAR MÖGLICH.
4.2. UMFANG DER KORREKTUREN
DIE KORREKTUREN UMFASSEN AUSSCHLIESSLICH KLEINE ANPASSUNGEN WIE FARBKORREKTUREN, LICHTANPASSUNGEN ODER RETUSCHEN. UMFANGREICHE ÄNDERUNGEN, DIE EINE NEUGESTALTUNG DER FOTOS ODER EINE ZUSÄTZLICHE BEARBEITUNG ERFORDERN, GELTEN ALS ZUSATZLEISTUNG UND WERDEN GESONDERT ABGERECHNET.
4.3. AUSSCHLUSS VON KORREKTUREN
KORREKTUREN, DIE DURCH FALSCHE ANGABEN ODER UNKLARE ANWEISUNGEN DES AUFTRAGGEBERS ERFORDERLICH WERDEN, SIND NICHT IM VEREINBARTEN KORREKTURUMFANG ENTHALTEN UND WERDEN EBENFALLS GESONDERT BERECHNET.
5. LIEFERUNG VON ROHDATEN
5.1 ANSPRUCH AUF ROHDATEN
DER AUFTRAGGEBER HAT KEINEN ANSPRUCH AUF DIE HERAUSGABE VON ROHDATEN (Z.B. RAW-DATEIEN), SOFERN DIES NICHT AUSDRÜCKLICH IM VORFELD SCHRIFTLICH VEREINBART WURDE.
5.2. VERGÜTUNG FÜR ROHDATEN
DIE BEREITSTELLUNG VON ROHDATEN ERFOLGT AUSSCHLIESSLICH NACH GESONDERTER VEREINBARUNG UND IST ENTSPRECHEND ZUSÄTZLICH ZU VERGÜTEN. DIE HÖHE DER VERGÜTUNG RICHTET SICH NACH DEM INDIVIDUELLEN AUFWAND UND DER NUTZUNG DER ROHDATEN.
14.3. NUTZUNGSRECHT AN ROHDATEN
SOFERN ROHDATEN ÜBERGEBEN WERDEN, BLEIBT DER FOTOGRAF URHEBER DER BILDER. DER AUFTRAGGEBER ERHÄLT LEDIGLICH DAS VERTRAGLICH VEREINBARTE NUTZUNGSRECHT. JEGLICHE BEARBEITUNG ODER VERÄNDERUNG DER ROHDATEN BEDARF DER AUSDRÜCKLICHEN SCHRIFTLICHEN ZUSTIMMUNG DES FOTOGRAFEN.
6. PRODUKTIONSHONORAR UND NEBENKOSTEN
6.1. ÜBERSCHREITUNG DER AUFNAHMEZEIT
WIRD DIE FÜR DIE AUFNAHMEARBEITEN VORGESEHENE ZEIT AUS GRÜNDEN, DIE DER FOTOGRAF NICHT ZU VERTRETEN HAT, WESENTLICH ÜBERSCHRITTEN, IST EIN VEREINBARTES PAUSCHALHONORAR ENTSPRECHEND ZU ERHÖHEN. IST EIN ZEITHONORAR VEREINBART, ERHÄLT DER FOTOGRAF AUCH FÜR DIE ZEIT, UM DIE SICH DIE AUFNAHMEARBEITEN VERLÄNGERN, DEN VEREINBARTEN STUNDEN- ODER TAGESSATZ.
6.2. ERSTATTUNG VON NEBENKOSTEN
DER AUFTRAGGEBER HAT ZUSÄTZLICH ZU DEM GESCHULDETEN HONORAR DIE NEBENKOSTEN ZU ERSTATTEN, DIE DEM FOTOGRAFEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG ENTSTEHEN (Z.B. FÜR FILMMATERIAL, DIGITALE BILDBEARBEITUNG FOTOMODELLE, REISEN). DER FOTOGRAF HAT DABEI ANSPRUCH AUF EINE ANGEMESSENE UNTERKUNFT VON MINDESTENS 4 STERNEN, SOWIE NUTZUNG DER 1. KLASSE BEI REISEN MIT DER DEUTSCHEN BAHN ODER DEM FLUGZEUG.
6.3. FÄLLIGKEIT DES PRODUKTIONSHONORARS
DAS PRODUKTIONSHONORAR IST BEI ABLIEFERUNG DER BILDER FÄLLIG. WIRD EINE BILDPRODUKTION IN TEILEN ABGELIEFERT, IST DAS ENTSPRECHENDE TEILHONORAR JEWEILS BEI ABLIEFERUNG EINES TEILES FÄLLIG. ERSTRECKT SICH DIE AUSFÜHRUNG EINES AUFTRAGS ÜBER EINEN LÄNGEREN ZEITRAUM, KANN DER FOTOGRAF ABSCHLAGSZAHLUNGEN ENTSPRECHEND DEM ERBRACHTEN ARBEITSAUFWAND VERLANGEN.
7.1. ZAHLUNGSFRISTEN
SOFERN NICHT ANDERS SCHRIFTLICH VEREINBART, SIND ALLE RECHNUNGEN INNERHALB VON 14 TAGEN AB RECHNUNGSDATUM OHNE ABZUG ZUR ZAHLUNG FÄLLIG.
7.2. VERZUGSINTERESSEN
BEI NICHTRECHTZEITIGER ZAHLUNG GELTEN DIE GESETZLICHEN VERZUGSZINSEN IN HÖHE VON 9 PROZENTPUNKTEN ÜBER DEM JEWEILS GÜLTIGEN BASISZINS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK FÜR UNTERNEHMER, SOWIE 5 PROZENTPUNKTE ÜBER DEM BASISZINS FÜR VERBRAUCHER. DIE GELTENDMACHUNG WEITERER VERZUGSSCHÄDEN BLEIBT VORBEHALTEN.
7.3. MAHNGEBÜHREN
FÜR JEDE MAHNUNG NACH EINTRITT DES ZAHLUNGSVERZUGS WIRD EINE PAUSCHALE VON 10 EURO ERHOBEN.
7.4. ANZAHLUNG
DER FOTOGRAF IST BERECHTIGT, EINE ANZAHLUNG VON 50 % DES GESAMTHONORARS NACH VERTRAGSABSCHLUSS ZU VERLANGEN. DIE PRODUKTION BEGINNT ERST NACH ZAHLUNGSEINGANG DER ANZAHLUNG.
7.5. TEILZAHLUNGEN
SOFERN DER AUFTRAG ÜBER EINEN LÄNGEREN ZEITRAUM VON MEHR ALS 3 MONATEN ERFOLGT, KANN DER FOTOGRAF TEILZAHLUNGEN VERLANGEN, DIE AUF DEN GELEISTETEN FORTSCHRITT ABGESTIMMT SIND.
7.6. AUFRECHNUNGSVERBOT
EINE AUFRECHNUNG ODER ZURÜCKBEHALTUNG VON ZAHLUNGEN DURCH DEN AUFTRAGGEBER IST NUR ZULÄSSIG, WENN SEINE GEGENANSPRÜCHE UNBESCHRITTEN ODER RECHTSKRÄFTIG FESTGESTELLT SIND.
8. ANFORDERUNG VON ARCHIVBILDERN
8.1. DURCHSICHT UND RÜCKGABE VON ARCHIVBILDERN
BILDER, DIE DER AUFTRAGGEBER AUS DEM ARCHIV DES FOTOGRAFEN ANFORDERT, WERDEN ZUR SICHTUNG UND AUSWAHL FÜR DIE DAUER EINES MONATS AB DATUM DES LIEFERSCHEINS ZUR VERFÜGUNG GESTELLT. KOMMT INNERHALB DER AUSWAHLFRIST KEIN LIZENZVERTRAG ZUSTANDE, SIND VOM FOTOGRAFEN ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE BILDDATENTRÄGER BIS ZUM ABLAUF DER FRIST ZURÜCKZUGEBEN SOWIE SÄMTLICHE BILDDATEN, DIE DER AUFTRAGGEBER AUF EIGENEN DATENTRÄGERN GESPEICHERT HAT, ZU LÖSCHEN.
8.2. NUTZUNGSRECHTE UND FREIGABEERKLÄRUNG
MIT DER ÜBERLASSUNG DER BILDER ZUR SICHTUNG UND AUSWAHL WERDEN KEINE NUTZUNGSRECHTE ÜBERTRAGEN. JEDE NUTZUNG BEDARF EINER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN FREIGABEERKLÄRUNG DES FOTOGRAFEN.
8.3. KOSTENPFLICHTIGE VERWENDUNG UND ARBEITSVORLAGEN
DIE VERWENDUNG DER BILDER ALS ARBEITSVORLAGEN FÜR SKIZZEN ODER ZU LAYOUTZWECKEN, EBENSO DIE PRÄSENTATION BEI KUNDEN, STELLT BEREITS EINE KOSTENPFLICHTIGE NUTZUNG DAR.
8.4. BEARBEITUNGSGEBÜHR UND VERSANDKOSTEN
FÜR DIE ZUSAMMENSTELLUNG DER BILDAUSWAHL KANN DER FOTOGRAF EINE BEARBEITUNGSGEBÜHR BERECHNEN, DIE SICH NACH ART UND UMFANG DES ENTSTANDENEN AUFWANDES BEMISST UND MINDESTENS 50€ BETRÄGT. VERSANDKOSTEN (VERPACKUNG, PORTO) EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN FÜR BESONDERE VERSANDARTEN (TAXI, LUFTFRACHT, EILBOTEN) HAT DER AUFTRAGGEBER ZUSÄTZLICH ZU ERSTATTEN.
9. NUTZUNGSRECHTE UND LIZENZVERGABE
9.1. ZEITPUNKT DER ÜBERTRAGUNG DER NUTZUNGSRECHTE
DIE NUTZUNGSRECHTE AN DEN BILDERZEUGNISSEN WERDEN DEM AUFTRAGGEBER ERST NACH VOLLSTÄNDIGER ABNAHME, BEZAHLUNG DER VEREINBARTEN VERGÜTUNG UND DER ERSTATTUNG SÄMTLICHER NEBENKOSTEN VOLLSTÄNDIG ÜBERTRAGEN.
9.2. UMFANG DER NUTZUNGSRECHTE
DER FOTOGRAF ÜBERTRÄGT DEM AUFTRAGGEBER EIN EINFACHES, NICHT ÜBERTRAGBARES NUTZUNGSRECHT AN DEN ANGEFERTIGTEN FOTOS, SOFERN NICHT ANDERS SCHRIFTLICH VEREINBART. DAS NUTZUNGSRECHT WIRD AUSSCHLIESSLICH FÜR DEN VEREINBARTEN ZWECK, UMFANG UND NUTZUNGSRAUM EINGERÄUMT. DER FOTOGRAF BEHÄLT SICH DAS RECHT VOR, DIE BILDER IM RAHMEN SEINER EIGENWERBUNG ZU VERWENDEN, ES SEI DENN, ES WURDE AUSDRÜCKLICH ETWAS ANDERES VEREINBART. EIGENTUMSRECHTE WERDEN NICHT ÜBERTRAGEN.
9.3. ZEITLICHE EINSCHRÄNKUNGEN
SOFERN NICHT AUSDRÜCKLICH ANDERS VEREINBART, WIRD DAS NUTZUNGSRECHT FÜR EINEN ZEITRAUM VON 2 JAHREN AB DEM DATUM DER FERTIGSTELLUNG DER FOTOS GEWÄHRT. EINE WEITERE NUTZUNG NACH ABLAUF DER FRIST BEDARF EINER ERNEUTEN SCHRIFTLICHEN VEREINBARUNG UND KANN ZUSÄTZLICHE KOSTEN VERURSACHEN.
9.4. GEOGRAFISCHE EINSCHRÄNKUNGEN
DAS NUTZUNGSRECHT IST, SOFERN NICHT ANDERS VEREINBART, AUF DAS GEBIET DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BESCHRÄNKT. EINE NUTZUNG DER FOTOS AUSSERHALB DIESES GEBIETS IST NUR MIT DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN ZUSTIMMUNG DES FOTOGRAFEN ZULÄSSIG.
9.5. INHALTLICHE EINSCHRÄNKUNGEN
DER AUFTRAGGEBER DARF DIE FOTOS AUSSCHLIESSLICH FÜR DEN VEREINBARTEN VERWENDUNGSZWECK NUTZEN. JEDE NUTZUNG DER FOTOS ZU ANDEREN ZWECKEN, INSBESONDERE ZU KOMMERZIELLEN, WERBLICHEN ODER REDAKTIONELLEN ZWECKEN, BEDARF DER SCHRIFTLICHEN ZUSTIMMUNG DES FOTOGRAFEN UND KANN ZUSÄTZLICHE KOSTEN VERURSACHEN.
9.6. ÄNDERUNGEN UND BEARBEITUNGEN
EINE NUTZUNG DER BILDER IST GRUNDSÄTZLICH NUR IN DER BEARBEITETEN FASSUNG ZULÄSSIG. JEDE ÄNDERUNG ODER UMGESTALTUNG (Z.B. MONTAGE, FOTOTECHNISCHE VERFREMDUNG, KOLORIERUNG) UND JEDE VERÄNDERUNG BEI DER BILDWIEDERGABE (Z.B. VERÖFFENTLICHUNG IN AUSSCHNITTEN) BEDARF DER VORHERIGEN ZUSTIMMUNG DES FOTOGRAFEN. HIERVON AUSGENOMMEN IST LEDIGLICH DIE BESEITIGUNG UNGEWOLLTER UNSCHÄRFEN ODER FARBLICHER SCHWÄCHEN MITTELS DIGITALER RETUSCHE.
9.7. ÜBERTRAGUNG AN DRITTE
DIE EINRÄUMUNG UND ÜBERTRAGUNG DER VOM AUFTRAGGEBER ERWORBENEN NUTZUNGSRECHTE AN DRITTE, AUCH AN ANDERE REDAKTIONEN EINES VERLAGS, BEDARF DER SCHRIFTLICHEN ZUSTIMMUNG DES FOTOGRAFEN.
9.8. BENENNUNG DES FOTOGRAFEN BEI VERÖFFENTLICHUNG
SOWEIT NICHT ANDERWEITIG SCHRIFTLICH VEREINBART, IST BEI JEDER BILDVERÖFFENTLICHUNG DER FOTOGRAF ALS URHEBER ZU BENENNEN. DIE BENENNUNG MUSS BEIM BILD ERFOLGEN.
9.9. WEITERGEHENDE LIZENZIERUNG
DER AUFTRAGGEBER IST VERPFLICHTET, SICHERZUSTELLEN, DASS DRITTE, DIE DIE FOTOS IM RAHMEN DER GEWÄHRTEN NUTZUNGSRECHTE VERWENDEN, DIESE BESTIMMUNGEN EBENFALLS EINHALTEN. IM FALLE EINER NICHT AUTORISIERTEN NUTZUNG ODER WEITERGABE KANN DER FOTOGRAF EINE VERTRAGSSTRAFE GEMÄSS PUNKT 11.5. GELTEND MACHEN.
10. DIGITALE BILDVERARBEITUNG
10.1. WEITERGABE UND VERVIELFÄLTIGUNG
DIE WEITERGABE VON DIGITALEN BILDERN IM WEGE DER DATENFERNÜBERTRAGUNG ODER AUF DATENTRÄGERN IST NUR ZULÄSSIG, SOWEIT DIE AUSÜBUNG DER EINGERÄUMTEN NUTZUNGSRECHTE DIESE FORM DER VERVIELFÄLTIGUNG UND VERBREITUNG ERFORDERT.
10.2. DIGITALE ARCHIVIERUNG
BILDDATEN DÜRFEN NUR FÜR DIE EIGENEN ZWECKE DES AUFTRAGGEBERS UND NUR FÜR DIE DAUER DES NUTZUNGSRECHTS DIGITAL ARCHIVIERT WERDEN. DIE SPEICHERUNG DER BILDDATEN IN ONLINE-DATENBANKEN ODER SONSTIGEN DIGITALEN ARCHIVEN, DIE DRITTEN ZUGÄNGLICH SIND, BEDARF EINER GESONDERTEN VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM FOTOGRAFEN UND DEM AUFTRAGGEBER.
10.3. VERKNÜPFUNG DES URHEBERNAMENS
BEI DER DIGITALEN ERFASSUNG DER BILDER MUSS DER NAME DES FOTOGRAFEN MIT DEN BILDDATEN ELEKTRONISCH VERKNÜPFT WERDEN. DER AUFTRAGGEBER HAT AUSSERDEM DURCH GEEIGNETE TECHNISCHE VORKEHRUNGEN SICHERZUSTELLEN, DASS DIESE VERKNÜPFUNG BEI JEDER DATENÜBERMITTLUNG, BEI DER ÜBERTRAGUNG DER BILDDATEN AUF ANDERE DATENTRÄGER, BEI DER WIEDERGABE AUF EINEM BILDSCHIRM SOWIE BEI JEDER ÖFFENTLICHEN WIEDERGABE ERHALTEN BLEIBT UND DER FOTOGRAF JEDERZEIT ALS URHEBER DER BILDER IDENTIFIZIERT WERDEN KANN.
11. HAFTUNG UND SCHADENSERSATZ
11.1. HAFTUNG FÜR SCHÄDEN
DER FOTOGRAF HAFTET NUR FÜR SCHÄDEN, DIE ER SELBST ODER SEINE ERFÜLLUNGSGEHILFEN VORSÄTZLICH ODER GROB FAHRLÄSSIG HERBEIFÜHREN. DAVON AUSGENOMMEN SIND SCHÄDEN AUS DER VERLETZUNG EINER VERTRAGSPFLICHT, DIE FÜR DIE ERREICHUNG DES VERTRAGSZWECKS VON WESENTLICHER BEDEUTUNG IST (KARDINALPFLICHT), SOWIE SCHÄDEN AUS DER VERLETZUNG DES LEBENS, DES KÖRPERS ODER DER GESUNDHEIT, FÜR DIE DER FOTOGRAF AUCH BEI LEICHTER FAHRLÄSSIGKEIT HAFTET.
11.2. HAFTUNG BEI AUSFALL ODER VERLUST VON BILDMATERIAL
DER FOTOGRAF HAFTET NICHT FÜR SCHÄDEN ODER VERLUSTE, DIE DURCH DEN AUSFALL, DIE BESCHÄDIGUNG ODER DEN VERLUST VON BILDMATERIAL ENTSTEHEN, ES SEI DENN, DIESE SCHÄDEN ODER VERLUSTE SIND AUF GROBE FAHRLÄSSIGKEIT ODER VORSATZ DES FOTOGRAFEN ZURÜCKZUFÜHREN. DER AUFTRAGGEBER IST VERPFLICHTET, EIGNETE MAßNAHMEN ZUR SICHERUNG UND AUFBEWAHRUNG DES BILDMATERIALS ZU TREFFEN. IM FALLE EINES AUSFALLS ODER VERLUSTS VON BILDMATERIAL, DER NICHT AUF GROBE FAHRLÄSSIGKEIT ODER VORSATZ DES FOTOGRAFEN ZURÜCKZUFÜHREN IST, WIRD DER FOTOGRAF ALLE ZUMUTBAREN ANSTRENGUNGEN UNTERNEHMEN, UM DAS BILDMATERIAL WIEDERHERZUSTELLEN ODER ERSATZ ZU LEISTEN. EINE HAFTUNG DES FOTOGRAFEN FÜR ENTGANGENE GEWINNE, FOLGESCHÄDEN ODER INDIREKTE SCHÄDEN, DIE AUS DEM AUSFALL ODER VERLUST VON BILDMATERIAL RESULTIEREN, IST AUSGESCHLOSSEN.
11.3. AUSSCHLUSS DER HAFTUNG FÜR NUTZUNG
DER FOTOGRAF ÜBERNIMMT KEINE HAFTUNG FÜR DIE ART DER NUTZUNG SEINER BILDER. INSBESONDERE HAFTET ER NICHT FÜR DIE WETTBEWERBS- UND MARKENRECHTLICHE ZULÄSSIGKEIT DER NUTZUNG.
11.4. VERJÄHRUNG VON ANSPRÜCHEN
ANSPRÜCHE DES AUFTRAGGEBERS, DIE SICH AUS EINER PFLICHTVERLETZUNG DES FOTOGRAFEN ODER SEINER ERFÜLLUNGSGEHILFEN ERGEBEN, VERJÄHREN EIN JAHR NACH DEM GESETZLICHEN VERJÄHRUNGSBEGINN. DAVON AUSGENOMMEN SIND SCHADENSERSATZANSPRÜCHE, DIE AUF EINER VORSÄTZLICHEN ODER GROB FAHRLÄSSIGEN PFLICHTVERLETZUNG DES FOTOGRAFEN ODER SEINER ERFÜLLUNGSGEHILFEN BERUHEN, UND SCHADENSERSATZANSPRÜCHE WEGEN VERLETZUNG DES LEBENS, DES KÖRPERS ODER DER GESUNDHEIT, AUCH SOWEIT SIE AUF EINER LEICHT FAHRLÄSSIGEN PFLICHTVERLETZUNG DES FOTOGRAFEN ODER SEINER ERFÜLLUNGSGEHILFEN BERUHEN; FÜR DIESE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE GELTEN DIE GESETZLICHEN VERJÄHRUNGSFRISTEN
11.5. HAFTUNG UND RECHNUNG FÜR BILDÜBERMITTLUNG
DIE ZUSENDUNG UND RÜCKSENDUNG VON BILDERN ERFOLGT AUF GEFAHR UND AUF RECHNUNG DES AUFTRAGGEBERS.
11.6. VERTRAGSSTRAFE BEI UNBERECHTIGTER NUTZUNG
BEI UNBERECHTIGTER NUTZUNG, VERANDERUNG, UMGESTALTUNG ODER WEITERGABE EINES BILDES IST DER FOTOGRAF BERECHTIGT, EINE VERTRAGSSTRAFE IN HOHE DES FUNFFACHEN VEREINBARTEN ODER, MANGELS VEREINBARUNG, DES FUNFFACHEN UBLICHEN NUTZUNGSHONORARS ZU FORDERN, MINDESTENS JEDOCH 750 € PRO BILD UND EINZELFALL. DIE GELTENDMACHUNG EINES WEITERGEHENDEN SCHADENSERSATZANSPRUCHS BLEIBT HIERVON UNBERÜHRT.
11.7. AUFSCHLAG BEI FEHLENDER BENENNUNG
UNTERBLEIBT BEI EINER BILDVERÖFFENTLICHUNG (SOWEIT NICHT ANDERS SCHRIFTLICH VEREINBART) DIE BENENNUNG DES FOTOGRAFEN (ZIFFER 9.8) ODER WIRD DER NAME DES FOTOGRAFEN MIT DEM DIGITALEN BILD NICHT DAUERHAFT VERKNÜPFT (ZIFFER 10.3) HAT DER AUFTRAGGEBER EINEN AUFSCHLAG IN HÖHE VON 100 % DES VEREINBARTEN ODER, MANGELS VEREINBARUNG, DES ÜBLICHEN NUTZUNGSHONORARS ZU ZAHLEN, MINDESTENS JEDOCH 300 € PRO BILD UND EINZELFALL. DEM FOTOGRAFEN BLEIBT AUCH INSOWEIT DIE GELTENDMACHUNG EINES WEITERGEHENDEN SCHADENSERSATZANSPRUCHS VORBEHALTEN.
12. MEHRWERTSTEUER, KÜNSTLERSOZIALABGABE
12.1. ZU DEN VOM AUFTRAGGEBER ZU ZAHLENDEN HONORAREN, GEBÜHREN UND KOSTEN KOMMT DIE MEHRWERTSTEUER UND DIE KÜNSTLERSOZIALABGABE, DIE BEI DEM FOTOGRAFEN EVENTUELL FÜR FREMDLEISTUNGEN ANFÄLLT, IN DER JEWEILIGEN GESETZLICHEN HÖHE HINZU.
13. AUSFALLHONORAR / SCHLECHTWETTERTAG
13.1. NACH SCHRIFTLICHER BEAUFTRAGUNG IST DIE STORNIERUNG BIS 60 TAGE VOR PRODUKTION KOSTENFREI. DANACH FALLEN 50% DER GAGE AN SOWIE 100% DER NEBENKOSTEN. BEI STORNIERUNG BIS 7 TAGE VOR PRODUKTION FALLEN 80% DER GAGE AN. AB 48 STUNDEN VOR PRODUKTIONSBEGINN FALLEN 100% DES AUFTRAGSWERTES AN. STORNIERUNGEN MÜSSEN SCHRIFTLICH ERFOLGEN. GLEICHES GILT AUCH FÜR SOGENANNTE WETTERSHOOTINGS, DIE AUF GRUND VON SCHLECHTWETTERLAGE NICHT STATTFINDEN KÖNNEN.
14. STATUS UND GERICHTSSTAND
14.1. ES GILT DAS RECHT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. FÜR DEN FALL, DASS DER AUFTRAGGEBER KEINEN ALLGEMEINEN GERICHTSSTAND IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND HAT ODER SEINEN SITZ ODER GEWÖHNLICHEN AUFENTHALT NACH VERTRAGSABSCHLUSS INS AUSLAND VERLEGT, WIRD DER WOHNSITZ DES FOTOGRAFEN ALS GERICHTSSTAND VEREINBART.
15. DATENSCHUTZ UND DSGVO
15.1. EINHALTUNG DER DATENSCHUTZBESTIMMUNGEN
DER FOTOGRAF VERPFLICHTET SICH, DIE BESTIMMUNGEN DER DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG (DSGVO) UND DES BUNDESDATENSCHUTZGESETZES (BDSG) EINZUHALTEN. PERSONENBEZOGENE DATEN, INSBESONDERE BILDMATERIALIEN, DIE IM RAHMEN DER AUFTRAGSABWICKLUNG ERHOBEN, VERARBEITET UND GENUTZT WERDEN, WERDEN AUSSCHLIESSLICH ZUM ZWECK DER VERTRAGSERFÜLLUNG VERWENDET. EINE WEITERGABE DIESER DATEN AN DRITTE ERFOLGT NUR, SOFERN DIES FÜR DIE VERTRAGSERFÜLLUNG NOTWENDIG IST ODER DER KUNDE AUSDRÜCKLICH EINGEWILLIGT HAT.
15.2. ZUSTIMMUNG UND RECHTE DES KUNDEN
DER KUNDE ERKLÄRT SICH DAMIT EINVERSTANDEN, DASS DIE IM RAHMEN DER BEAUFTRAGUNG ENTSTANDENEN FOTOGRAFIEN UND PERSONENBEZOGENEN DATEN (Z.B. NAME, KONTAKTDATEN) VOM FOTOGRAFEN GESPEICHERT UND VERARBEITET WERDEN DÜRFEN. DER KUNDE HAT DAS RECHT, JEDERZEIT AUSKUNFT ÜBER DIE GESPEICHERTEN DATEN, DEREN BERICHTIGUNG, LÖSCHUNG ODER EINSCHRÄNKUNG DER VERARBEITUNG ZU VERLANGEN SOWIE WIDERSPRUCH GEGEN DIE VERARBEITUNG EINZULEGEN.
15.3. LÖSCHUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
DER FOTOGRAF WEIST DARAUF HIN, DASS DIE LÖSCHUNG DER PERSONENBEZOGENEN DATEN NACH ABSCHLUSS DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES ERFOLGT, SOFERN KEINE GESETZLICHEN AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN BESTEHEN. FOTOGRAFIEN, DIE PERSONENBEZOGENE DATEN DARSTELLEN, WERDEN SPÄTESTENS NACH ABLAUF DER GESETZLICHEN AUFBEWAHRUNGSFRISTEN ODER AUF AUSDRÜCKLICHEN WUNSCH DES KUNDEN GELÖSCHT, SOFERN DEREN AUFBEWAHRUNG NICHT AUS RECHTLICHEN GRÜNDEN NOTWENDIG IST.
15.4. WIDERRUF DER EINWILLIGUNG
DER KUNDE HAT DAS RECHT, EINE ERTEILTE EINWILLIGUNG ZUR VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN JEDERZEIT ZU WIDERRUFEN. EIN SOLCHER WIDERRUF GILT NICHT RÜCKWIRKEND UND HAT KEINE AUSWIRKUNGEN AUF DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER BIS ZUM WIDERRUF ERFOLGTE VERARBEITUNG.
15.5. HINWEIS AUF DATENSCHUTZERKLÄRUNG
WEITERE INFORMATIONEN ZUR DATENVERARBEITUNG UND DEN RECHTEN DES KUNDEN KÖNNEN DER DATENSCHUTZERKLÄRUNG DES FOTOGRAFEN ENNOMMEN WERDEN, DIE AUF DER WEBSITE DES FOTOGRAFEN ABRUFBAR IST ODER DEM KUNDEN AUF ANFRAGE ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WIRD.
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